Bartmeise

Statuten VVS/BirdLife Solothurn

Name, Sitz und Zweck

Artikel 1
Unter dem Namen VVS/BirdLife Solothurn besteht ein selbstständiger Verband gemäss Art. 60 ff. des ZGB.

Artikel 2
Das Rechtsdomizil des VVS/BirdLife Solothurn befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

Artikel 3
Der VVS/BirdLife Solothurn bezweckt im Rahmen eines umfassenden Natur- und Umweltschutzes den Schutz der Vögel und ihrer Lebensräume.

Mitgliedschaft

Artikel 4
Der VVS/BirdLife Solothurn unterstützt zielverwandte schweizerische und kantonale Organisationen durch seine Mitgliedschaft.
Mitglieder des Verbandes sind die Natur- und Vogelschutzvereine sowie die Vogelschutz-abteilungen der Ornithologischen Vereine ( = Mitgliedorganisationen ) mit ihren Mitgliedern sowie die Ehrenmitglieder des Verbandes.

Artikel 5
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten unter Beilage der Statuten und des Vorstandverzeichnisses. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Abgewiesenen Bewerbern steht das Rekursrecht an die nächste Delegiertenversammlung offen.

Artikel 6
Austritte können auf Jahresende mit schriftlicher Mitteilung bis zum 30. September an den Vorstand erfolgen. Austretende Mitgliedorganisationen schulden den ganzen Jahresbeitrag des laufenden Jahres. Sie verlieren mit dem Datum des Austritts jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen. Mitgliedorganisationen, welche 2 Jahre hintereinander trotz Mahnung die Mitgliederbeiträge nicht bezahlen, können von der DV ausgeschlossen werden.

Artikel 7
Personen, die sich um den Natur- und Vogelschutz besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes oder von Mitgliedorganisationen durch die Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Organisation und Verwaltung

Artikel 8
Die Organe des VVS/BirdLife Solothurn sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Verbandsvorstand
c) die Revisionssektion
d) Fachkommissionen

Artikel 9
Die Delegiertenversammlung findet jährlich im Frühjahr statt. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung ist auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitgliedorganisationen einzuberufen.

Artikel 10
An der Delegiertenversammlung haben Stimmrecht:
a) die Ehrenmitglieder
b) die Vorstandsmitglieder des VVS/BirdLife Solothurn
c) die Mitgliedorganisationen nach Massgabe ihrer Mitgliederbestände laut der letzten, gültigen Verbandsstatistik und zwar:

bis 30 Mitglieder 3 Stimmen
31-50 Mitglieder 4 Stimmen
51-75 Mitglieder 5 Stimmen
76-100 Mitglieder 6 Stimmen
für jedes weitere volle Fünfzig 1 Stimme mehr

Ein Delegierter kann höchstens 10 Stimmen vertreten.

Artikel 11
Die Delegiertenversammlung befindet über folgende Geschäfte:
1. Protokoll
2. Jahresberichte des Präsidiums und der Fachkommissionen
3. Jahresrechnung
4. Voranschlag
5. Wahlen
6. Anträge
7. Ehrungen

Artikel 12
Anträge an die Delegiertenversammlung sind spätestens bis Ende Kalenderjahr dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. Das Antragsrecht steht den Mitgliedorganisationen und dem Vorstand zu.

Artikel 13
Jede ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten das geheime Verfahren verlangt.
Beschlüsse werden mit Ausnahme von Art. 24, Abs. 1 mit einfachem Mehr der Stimmen gefasst. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmen.

Artikel 14
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Der Vorstand kann zu seiner Entlastung eine Geschäftsstelle einsetzen. Sie ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich. Die Geschäftsstelle nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Funktion teil.
Die Fachkommissionen werden durch den Vorstand bestimmt. Die Mitgliedorganisationen haben ein Vorschlagsrecht.

Artikel 15
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten in zielverwandte Organisationen sowie der Revisionssektion erfolgt durch die Delegiertenversammlung für die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 16
Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führt der Präsident alleine sowie die Vorstandsmitglieder zu Zweien oder der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin zusammen mit einem Vorstandsmitglied. Externe Dokumente sind im Vier-Augen-Prinzip zu prüfen.

Artikel 17
Der VVS/BirdLife Solothurn betreibt und unterhält die Naturbeobachtungs- und Vogelberingungsstation Subigerberg in Gänsbrunnen. Diese wird durch eine Fachkommission geführt.

Rechnungswesen

Artikel 18
Der VVS/BirdLife Solothurn führt eine Rechnung. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Fachkommissionen können im Rahmen der ordentlichen Rechnung des VVS/BirdLife Solothurn eine eigenständige Abrechnung führen.
Der VVS/BirdLife Solothurn verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Artikel 19
Dem VVS/BirdLife Solothurn stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben die Beiträge der Mitgliedorganisationen, die Entschädigungen des Kantons aus Leistungsaufträgen und Spenden zur Verfügung.
Als Grundlage für den Jahresbeitrag der Mitgliedorganisationen gilt die letzte gültige Verbandsstatistik. Guthaben zugunsten des VVS/BirdLife Solothurn sind bis 30. Juni zu überweisen.

Artikel 20
Der VVS/BirdLife Solothurn unterstützt die Mitgliedorganisationen für erbrachte Leistungen zugunsten des Natur- und Vogelschutzes. Als Grundlage für die Verteilung haben die Mitgliedorganisationen nach Richtlinien des Vorstandes jährlich eine Statistik termingerecht einzureichen.
Mitgliedorganisationen, die diese verspätet oder gar nicht einreichen, verlieren im betreffenden Jahr den Anspruch.
Dem Vorstand steht das Recht zu, die Angaben der Statistikformulare anhand der Rechnung der Mitgliedorganisationen nachzuprüfen.

Artikel 21
Für die Verpflichtungen des VVS/BirdLife Solothurn haftet nur sein Verbandsvermögen. Für Ausgaben, die nicht im Voranschlag aufgenommen wurden, verfügt der Vorstand im Einzelfall über eine Ausgabenkompetenz, die von der DV festgelegt wird.

Artikel 22
Der VVS/BirdLife Solothurn tätigt Ausgaben im Rahmen seiner Ziele und Aufgaben gemäss Voranschlag.

Artikel 23
Der VVS/BirdLife Solothurn kann für die Mitgliedorganisationen und ihre Mitglieder sowie für sich eine kollektive Unfall- und Haftpflichtversicherung abschliessen.
Die Kosten gehen zu Lasten der Mitgliedorganisationen.

Schlussbestimmungen

Artikel 24
Für Statutenänderungen sowie die Auflösung des VVS/BirdLife Solothurn ist das Zweidrittelsmehr der Stimmen erforderlich. Im Falle einer Auflösung des VVS/BirdLife Solothurn beschliesst die Auflösungsversammlung über die Verwendung der dannzumal vorhandenen Mittel. Diese sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung an die Mitgliederorganisationen ist ausgeschlossen.

Artikel 25
Die Revision der Statuten erfolgt auf Beschluss der Delegiertenversammlung. Der Antrag ist den Mitgliedorganisationen mit der Traktandenliste 3 Wochen im Voraus bekannt zu geben.

Diese Statuten wurden an der schriftlichen Delegiertenversammlung vom 1.–10. Juni 2020 genehmigt. Sie ersetzen alle früheren Versionen und treten auf den 10. Juni 2020 in Kraft.